Winterlinge: Bitte Impfnachweis vorlegen

Per E-Mail von Adi von Meyenn, 1. Vorsitzender der SG Allez Allee

Liebe Freunde und Freundinnen der Winterlinge,

ich muss aus gegebenen Anlass noch einmal auf die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen hinweisen, die natürlich auch für die Winterlinge gilt.

In dieser ist in § 8b Abs. 4 eindeutig geregelt, dass bei Betreten einer Anlage entweder ein Impf- oder eine Genesenennachweis vorzulegen ist. Es reicht also nicht die Mitteilung, dass man geimpft sei. Für die Kontrolle ist der „Veranstalter“ zuständig und wäre im Falle einer nicht auszuschließenden behördlichen Kontrolle ggf. auch zur Rechenschaft zu ziehen. Ich denke, dass dies im Interesse aller zu vermeiden sein sollte.

Ich bitte also alle Teilnehmenden an den Winterlingen darum, die entsprechenden Nachweise mitzubringen und vorzulegen und insbesondere der Turnierleitung (Sati) das Leben zu erleichtern. Kann der Nachweis nicht vorgelegt werden, kann an der Veranstaltung auch nicht teilgenommen werden.

§ 8b Abs. 4

„1Gilt mindestens die Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, so hat jede Person, die eine Einrichtung oder
Anlage im Sinne des Absatzes 1 in geschlossenen Räumen nutzen will, bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3
SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV und daneben jeweils zusätzlich einen Nachweis über
eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen; sie muss abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Atemschutzmaske mindestens des
Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. 2Will eine Person eine Einrichtung oder Anlage im Sinne
des Absatzes 1 unter freiem Himmel nutzen, so hat sie bei Betreten entweder einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV
oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorzulegen. 3§ 8 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ist jeweils entsprechend
anzuwenden.“

Ich grüße euch sehr herzlich.

Adi von Meyenn

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